Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer AGB; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

2. Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3.  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages erfolgen schriftlich.

4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz.

6. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. Angebot

1. Unser Angebot ist freibleibend. Zwischenverkauf und Selbstbelieferung sind vorbehalten.

2. Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Werbebroschüren u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind

III. Preise – Zahlungsbedingungen – Preisanpassung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zu zahlen.

2. Der Kaufpreis ist ohne Abzug einschließlich des Preises für Nebenleistungen und verauslagte Kosten bei der Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Übersendung der Rechnung fällig, sofern keine individuelle Vereinbarung mit uns besteht. Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt § 288 BGB.

3. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

IV. Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme

1. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware binnen der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

2. Als Schadensersatz schuldet der Kunde 30 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist

V. Lieferzeit

1. Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, soweit dazu Mitteilungen und Erklärungen des Kunden erforderlich sind.

 2. Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer aufgrund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können.

3. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen den Bestellern nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen und fruchtlosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der Schadensersatz ist in Höhe von 30 % des Bruttowarenwertes geschuldet. Wir können im Einzelfall einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

VIII. Mängelhaftung

1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später zu Tage, ist er innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen ab seiner Entdeckung schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns.

2. Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.

3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen oder mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (§ 439 III BGB).

4. Sofern die Mangelbeseitigung/Lieferung einer mangelfreien Sache fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises [Minderung] zu verlangen.

5. Soweit sich nachstehend [Abs. 6] nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang Nr. 6. Dies gilt nicht im Fall einer Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

IX. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil des Vertrags unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck der weggefallenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.

Schiemann Elektromaschinenbau GmbH
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Amtsgericht Montabaur: HRB 4491

Geschäftsführer: Wolfram Schiemann & Nadine Schiemann-Fidorra

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Unsere Philosophie

Was für uns zählt sind kurze und flexible Reaktionszeiten. Von Hand gemachte Qualitätsarbeit ist für uns kein Widerspruch, sondern gelebte Unter­nehmens­­philosophie.

Bester Service für unsere Kunden

Sie sind unsere Partner – damit garantieren wir Ihnen eine enge Zusammenarbeit. Das macht unsere Leistungen noch präziser und unsere Arbeit noch besser und effizienter. Denn Ihre Zufriedenheit hat bei uns oberste Prioriät.

Unabhängigkeit

Wenn es um die Reparatur und Wartung Ihrer Maschine geht, ist bei uns Handarbeit gefragt. Weil wir jeden Elektromotor von Hand bearbeiten, können wir unsere Leistungen für absolut jedes Modell anbieten.

Erfahrung

Seit 1975 besteht unser Unternehmen und unser hoher Qualitätsanspruch an uns selbst. Wir bleiben nicht auf der Stelle stehen, sondern bilden uns weiter! So sind wir auch der ideale Ansprechpartner für die Industrie 4.0.

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